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Tipps zum Thema „Berufsbekleidung“

Diesmal hat sich Horst Gedanken über Arbeitskleidung gemacht und geht der Frage nach, welche Kosten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber (AG) zum Wohle ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter steuerfrei übernehmen können.

Was ist eigentlich Arbeitskleidung? Ganz klar: Labor- und Arztkittel, Schutzanzüge, sogenannte „Blaumänner“ und Sicherheitsschuhe identifiziert jede und jeder sofort als Arbeitskleidung. Auch das Finanzamt sieht das so und erkennt die Gestellung von typischer Arbeitskleidung durch die/den AG als steuerfreie Leistung an. Wichtig ist dabei, dass eine private Nutzung der Kleidung so gut wie ausgeschlossen ist.

Der/die AG kann nicht nur die Kosten für die Anschaffung, sondern auch die Kosten für die Reinigung dieser Berufskleidung steuerfrei übernehmen.

Nun gibt es auch Berufskleidung, bei der eine private Nutzung nicht ausgeschlossen werden kann und deren Kosten die/der AG deshalb nicht in jedem Fall steuerfrei übernehmen kann. Dazu zählen: Anzüge, z. B. von Rechtsanwälten, hochpreisige Kleidung, sowie Straßenkleidung (Ausnahme: Bestickung oder Beflockung mit sehr gut sichtbarem Firmenlogo).

Die Beurteilung dieser untypischen Berufskleidung erfolgt sehr unterschiedlich und sollte deshalb von der/dem AG bereits vor der Anschaffung im Rahmen einer sogenannten Anrufungsauskunft mit der Finanzverwaltung geklärt werden.

„Durch Arbeitskleidung kann ein Unternehmen nicht nur optisch einheitlich auftreten, sondern auch noch Steuern sparen“ freut sich der Horst.

Wer ist Horst? Horst ist unser Mann für die vierte Dimension. Er sieht Sachverhalte nicht aus Sicht einer/eines WP oder StB, nicht aus derjenigen des Unternehmens oder der/des AG, und auch nicht aus der/des AN.
Horst ist der (ehemalige) Finanzbeamte, der Lohnsteuer-Außenprüfungen durchgeführt und vom Automobilkonzern bis zum Zirkus alle Betriebsarten gesehen – und geprüft – hat.

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