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Moore Werkstudenten

Sommerzeit ist für viele Studierende Ferienjobzeit. Es geht aber auch steuerlich – und erholungstechnisch – geschickter.

Neben der geringfügigen Beschäftigung (Minijob) und der kurzfristigen Beschäftigung gibt es für Studentinnen und Studenten noch eine weitere mögliche Beschäftigungsart: die als Werkstudentin, bzw. als Werkstudent.

Werkstudenten müssen als ordentliche Studierende eingeschrieben sein und dürfen in der Regel nicht mehr als 20 Stunden pro Woche im Betrieb tätig sein. In der vorlesungsfreien Zeit darf auch gerne mehr gearbeitet werden, hier gelten dann großzügigere Grenzen, die sog. 26-Wochen-Regelung findet ihre Anwendung.

Eine Beschäftigung als Werkstudentin oder Werkstudent ist für Studierende und Betriebe gleichermaßen interessant, flexible Einsatzmöglichkeiten und eine positive Sozialversicherungsregelung machen die Beschäftigung besonders lukrativ. Lediglich an die Rentenversicherung sind Sozialabgaben abzuführen.


Die günstige studentische Kranken- und Pflegeversicherung (dies nur, wenn Studierende älter als 25 Jahre und/oder monatlicher Verdienst > € 505, sonst sind Studierende über die Eltern krankenversichert) bleibt für die Studierenden unkompliziert möglich, während gleichzeitig ein umfassender Schutz in allen Sozialversicherungszweigen besteht. Die Lohnsteuer wird nach der gemeldeten Steuerklasse berechnet; der Grundfreibetrag für 2024 beträgt € 11.604,00.

Alles in allem bleibt für die Studierenden mehr Brutto vom Netto übrig.

Gut zu wissen: Studentinnen und Studenten, die ausschließlich für die Erstellung ihrer Bachelor- oder Masterarbeit im Betrieb tätig sind, sind nicht sozialversicherungspflichtig – auch wenn eine Vergütung durch den Betrieb erfolgt.

Manuela Focke, Moore Rhein-Ruhr GmbH

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