Steuererleichterungen für den Betrieb von PV-Anlagen
Für den Betrieb von Photovoltaikanlagen sind ab 2023 deutliche Steuererleichterungen geplant.
Spätestens seit der Energiekrise, die sich durch den Ukrainekrieg seit Frühjahr dieses Jahres ergeben hat, sind für viele Steuerpflichtige Photovoltaikanlagen ein Thema. Neben dem Umstand, dass zum Teil bauliche Besonderheiten zu berücksichtigen und Handwerker nur schwer zu bekommen sind, ergeben sich auch steuerliche Problematiken.
Der Gesetzgeber hat jetzt in dem Entwurf des Jahressteuergesetzes 2022 wesentliche Erleichterungen für die Steuerpflichtigen ab dem Jahr 2023 geschaffen.
Danach sollen Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Gesamtbruttoleistung von 30 kW (peak) auf Einfamilienhäusern bzw. 15 kW (peak) je Wohn- und Gewerbeeinheit bei übrigen, überwiegend zu Wohnzwecken genutzten Gebäuden steuerbefreit werden. Diese Steuerbefreiung soll für den Betrieb von Einzelanlagen oder von mehreren Anlagen bis max. 100 kW (peak) gelten.
Ergänzend soll hierzu ein Steuersatz von 0 % für den Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu 30 kW (peak), die auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, eingeführt werden.
Die Einführung des Steuersatzes von 0 % anstelle einer Steuerbefreiung hat erfreulicherweise zur Folge, dass die Vorsteuer aus den Investitionen geltend gemacht werden kann.
Die Betreiber der Photovoltaikanlagen müssen dann nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten, um sich die Vorsteuerbeträge erstatten zu lassen.
Wer bereits eine Anlage in Auftrag gegeben hat oder derjenige, bei dem bereits vorbereitende Leistungen im Zusammenhang mit einer Photovoltaikanlage durchgeführt worden sind, steht vor der Frage, ab wann der Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer zur Anwendung kommt. Der Tag der Bestellung der Anlage ist nicht erheblich; es kommt vielmehr auf den Leistungszeitpunkt an. Als Leistungszeitpunkt gilt der Tag der Lieferung bzw. Installation oder – wenn eine Abnahme des fertiggestellten Werks vereinbart wurde, bzw. vorgesehen ist – der Tag der Übergabe und Abnahme. Besonderheiten können bei sog. Teilleistungen gelten.