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Schlussabrechnung Coronahilfen – Deadline verlängert bis 30.06.2023

Nach zwei Jahren Laufzeit endeten am 30. Juni 2022 die Überbrückungshilfen. Nun sind alle Empfänger der Überbrückungshilfe I-III, November- und Dezemberhilfe verpflichtet, bis 30. Juni 2023 eine Schlussabrechnung einzureichen.

Wichtig zu wissen: Wenn keine Schlussabrechnung erfolgt, sind die Förderleistungen in voller Höhe zurückzuzahlen.

Warum ist eine Schlussabrechnung erforderlich?

Die Corona-Wirtschaftshilfen wurden vielfach auf der Basis von prognostizierten Umsatzrückgängen und Fixkosten beantragt. Die Förderbedingungen sehen vor, dass die endgültige Höhe der Hilfszahlungen anhand der tatsächlichen Geschäftsentwicklung, also der realisierten Umsatzzahlen und Fixkostenabrechnungen, zu ermitteln ist. Die Schlussabrechnung ist somit notwendig, um einen Abgleich zwischen den ursprünglich beantragen Zuschüssen und denen, die den Antragstellenden tatsächlich zustehen, vorzunehmen.

Auch die Schlussabrechnung kann, wie bereits die Anträge auf die jeweiligen Unterstützungsleistungen, ausschließlich über einen prüfenden Dritten (Wirtschaftsprüfer/in, Steuerberater/in, vereidigte/n Buchprüfer/in, Steuerbevollmächtigte/n oder Rechtsanwalt/-anwältin) bei der Bewilligungsstelle eingereicht werden.

Die Abrechnung der ersten Programme (Überbrückungshilfe I-III, November- und Dezemberhilfe) ist am 5. Mai 2022 gestartet und muss bis zum 30. Juni 2023 erfolgen. Die Abrechnung späterer Programme (Überbrückungshilfen III Plus und IV) erfolgt in einem zweiten Schritt. Als Frist ist hier ebenfalls der 30. Juni 2023 vorgesehen.

Diese sogenannte Paketlösung bedeutet, dass alle Abrechnungen einer bzw. eines Antragstellenden zu diesen Förderprogrammen in einem Antragspaket erfasst und gemeinsam abgesendet und geprüft werden. Darüber hinaus können fehlerhafte Angaben bei der ursprünglichen Antragstellung durch den prüfenden Dritten nachträglich korrigiert werden. Nach Prüfung der Schlussabrechnung durch die Bewilligungsstelle wird für jedes im Paket abgerechnete Programm ein eigenständiger Schlussbescheid zugestellt.

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Gegebenenfalls müssen zu viel gezahlte Hilfen mit angemessener Zahlungsfrist zurückgezahlt werden. Möglicherweise erhalten Antragsstellende aber auch eine Nachzahlung. Erfolgt keine Schlussabrechnung, sind die Förderleistungen in jedem Fall in voller Höhe zurückzuzahlen.

Bitte sprechen Sie daher rechtzeitig mit Ihrem prüfenden Dritten und stellen Sie sicher, dass ihr oder ihm alle benötigten Unterlagen vorliegen.

Bis Ende August 2023 können prüfende Dritte sogar eine Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2023 beantragen.

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