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Neue Angabepflichten zu Nahestehenden nach ISA (E-DE) 550?

IDW verlangt erneut über das HGB hinausgehende Angabe

Vor kurzem verpflichtete das IDW mit IDW PS 270 n.F. bestandsgefährdete Unternehmen zu einer Anhangangabe, die das HGB nicht kennt. Nun will das IDW mit ISA (E-DE) 550 Unternehmen zu Angaben über Geschäfte mit Nahestehenden verpflichten, die das HGB wiederum so nicht vorsieht.

1. Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschafen

Für Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkte Personenhandelsgesellschaften fordert ISA (E-DE) 550 Anhangangaben zur sachgerechten Gesamtdarstellung. So werde eine sachgerechte Gesamtdarstellung vielleicht verfehlt, wenn der Verkauf einer Immobilie an einen beherrschenden Anteilseigner zu einem Preis ungleich dem Marktwert mit Gewinn oder Verlust erfolge. Gefordert wird eine Angabe zur Transaktion mit dem Nahestehenden.

Jedoch hält das HGB schon eine Anhangangabe bereit, nämlich zumindest die nicht zu marktüblichen Bedingungen zustande gekommenen Geschäfte mit Nahestehenden, einschließlich Angaben zur Art der Beziehung und zum Wert der Geschäfte. Hier gibt es folgende Erleichterungen:

  • Es dürfen auch alle Geschäfte angegeben werden; die Untergliederung in marktübliche und markunübliche Geschäfte ist nicht nötig. Sind alle Geschäfte marktüblich, entfällt die Angabe.
  • Geschäfte mit in 100%igem Anteilsbesitz in einen Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen brauchen nicht angegeben zu werden.
  • Kleinst- und kleine Gesellschaften sind von der Angabe befreit; für mittelgroße Gesellschaften müssen die Angaben nur unter bestimmten Voraussetzungen machen.

Diese Erleichterungen gehen aber ins Leere, wenn ISA (E-DE) 550 gleichwohl eine darüber hinausgehende zweite Anhangangabe zur Gewährleistung einer sachgerechten Gesamtdarstellung fordert, mithin die vom Gesetzgeber vorgesehenen Erleichterungen möglicherweise als Ursache dafür ansieht, dass der Abschluss kein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage mehr vermittle.

2. Übrige Kaufleute

Für übrige Kaufleute fordert ISA (E-DE) 550 Anhangangaben zur Vermeidung eines irreführenden Abschlusses. Zwar wird eingeschränkt, ein Abschluss sei nur „äußerst selten“ irreführend. Doch liege eine Irreführung schon vor, wenn ein Unternehmen einen erheblichen Teil seiner Erlöse mit Nahestehenden erziele, ohne dies anzugeben. Gefordert wird ein Davon-Vermerk zu den Umsatzerlösen mit Nahestehenden, und zwar unabhängig davon, ob das Geschäft marktüblich war oder nicht. Für übrige Kaufleute sieht das HGB aber überhaupt keine Angabe vor; die Vorschriften für alle Kaufleute kennen keine Nahestehenden!

3. Fazit

 Frei nach Friedrich von Schiller: Des IDW Wille, das ist sein Glück! Dem IDW ist zu empfehlen festzustellen, dass ISA (E-DE) 550 keine neuen Angaben vorsieht – das wäre zu unser aller Glück!

Mark Schüttler, MOORE STEPHENS Westfalen AG

Literatur:

Schüttler, Neue Angabepflichten zu Nahestehenden nach ISA (E-DE) 550? – IDW verlangt erneut über das HGB hinausgehende Angaben, NWB WP Praxis 2019, Heft 1, S. 9.

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