Mit dem E-Bike radeln und dabei sparen, das freut AG und AN
Mit Beginn der Sommersaison steigt zuverlässig auch wieder der Anteil zweirädriger Verkehrsteilnehmender. Vor allem E-Bikes sind seit einigen Jahren nicht mehr aus dem Stadt- und Landbild wegzudenken.
Was tut also die/der AG, wenn sie/er die Arbeit seiner/seines AN honorieren, etwas für ihre/seine Fitness tun und möglichst auch noch klimafreundlich agieren möchte?
Möglichkeit 1: Die/der AG stellt der/dem AN das Firmen-E-Bike kostenlos und zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung.
Wenn das E-Bike als Fahrrad eingestuft ist, also keine Kfz-Zulassung benötigt, weil der Motor maximal 250 Watt hat und sich der Antrieb ab einer Geschwindigkeit von 25 km/h selbstständig abschaltet, ergeben sich keinerlei weitere Steuern oder Sozialabgaben.
Möglichkeit 2: Auch eine Gehaltsumwandlung, d. h. die/der AN verzichtet auf einen Teil des Gehalts, der wiederum als Leasingrate direkt von ihrem/seinem Bruttolohn abgezogen wird, bietet Vorteile:
- Die/der AN spart ca. 30 % Steuern und Sozialabgaben auf den so umgewandelten Arbeitslohn, weil lediglich der geldwerte Vorteil des Betrags versteuert werden muss. Der geldwerte Vorteil wird mit 1 % des Listenpreises des E-Bikes angesetzt, also bei einem E-Bike mit € 2.500 Listenpreis sind das gerade einmal € 25.
- Die/der AG seinerseits spart am Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung.
„An der frischen Luft sein und dabei sparen – das macht AG und AN Spaß“, freut sich der Horst.
Alle Angaben entsprechen dem Stand von Juni 2023.
Wer ist Horst? Horst ist unser Mann für die vierte Dimension. Er sieht Sachverhalte nicht aus Sicht einer/eines WP oder StB, nicht aus derjenigen des Unternehmens oder der/des AG, und auch nicht aus der/des AN.
Horst ist der (ehemalige) Finanzbeamte, der Lohnsteuer-Außenprüfungen durchgeführt und vom Automobilkonzern bis zum Zirkus alle Betriebsarten gesehen – und geprüft – hat.