Mit dem E-Bike radeln und dabei sparen, das freut AG und AN
Mit Beginn der Sommersaison steigt zuverlässig auch wieder der Anteil zweirädriger Verkehrsteilnehmender. Vor allem E-Bikes sind seit einigen Jahren nicht mehr aus dem Stadt- und Landbild wegzudenken.
Was tut also die/der AG, wenn sie/er die Arbeit seiner/seines AN honorieren, etwas für ihre/seine Fitness tun und möglichst auch noch klimafreundlich agieren möchte?
Möglichkeit 1: Die/der AG stellt der/dem AN das Firmen-E-Bike kostenlos und zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn zur Verfügung.
Wenn das E-Bike als Fahrrad eingestuft ist, also keine Kfz-Zulassung benötigt, weil der Motor maximal 250 Watt hat und sich der Antrieb ab einer Geschwindigkeit von 25 km/h selbstständig abschaltet, ergeben sich keinerlei weitere Steuern oder Sozialabgaben.
Möglichkeit 2: Auch eine Gehaltsumwandlung, d. h. die/der AN verzichtet auf einen Teil des Gehalts, der wiederum als Leasingrate direkt von ihrem/seinem Bruttolohn abgezogen wird, bietet Vorteile:
- Die/der AN spart ca. 30 % Steuern und Sozialabgaben auf den so umgewandelten Arbeitslohn, weil lediglich der geldwerte Vorteil des Betrags versteuert werden muss. Der geldwerte Vorteil wird mit 1 % des Listenpreises des E-Bikes angesetzt, also bei einem E-Bike mit € 2.500 Listenpreis sind das gerade einmal € 25.
- Die/der AG seinerseits spart am Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung.
„An der frischen Luft sein und dabei sparen – das macht AG und AN Spaß“, freut sich der Horst.
Alle Angaben entsprechen dem Stand von Juni 2023.
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Wer ist Horst? Horst ist unser Mann für die vierte Dimension. Er sieht Sachverhalte nicht aus Sicht einer/eines WP oder StB, nicht aus derjenigen des Unternehmens oder der/des AG, und auch nicht aus der/des AN.
Horst ist der (ehemalige) Finanzbeamte, der Lohnsteuer-Außenprüfungen durchgeführt und vom Automobilkonzern bis zum Zirkus alle Betriebsarten gesehen – und geprüft – hat.