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Mietzahlungspflicht bei Corona bedingter Schließung – Urteil des BGH

Der Bundesgerichtshof („BGH“) hat im Januar 2022 erstmals die Frage entschieden, ob ein Mieter von gewerblich genutzten Räumen für die Zeit einer betrieblich angeordneten Geschäftsschließung während der Corona-Pandemie zur vollständigen Zahlung der Miete verpflichtet ist.

Die Entscheidung des BGHs erging dahingehend, dass grundsätzlich ein Anspruch des Mieters auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 Abs. 1 BGB in Betracht kommt. Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs hat der BGH aber klargestellt, dass es sich um keine automatische 50/50 Lösung handelt, sondern eine Einzelfallbetrachtung zu erfolgen hat. Hier sind diverse Gesichtspunkte, wie konkreter Umsatzrückgang, ergriffene Maßnahmen zur Schadensreduzierung, erhaltene Zahlungen vom Staat und ebenso schutzwürdige Interessen des Vermieters zu berücksichtigen.

Fazit: Unter gewissen Umständen kommt eine teilweise Rückforderung der Mietzahlung während der Zeit der betrieblich angeordneten Geschäftsschließung in Betracht.

Kathrin Faul, Rechtsanwältin
Moore INTARIA GmbH

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