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Meilensteinentscheidung: EuGH kippt die gewerbesteuerliche Ungleichbehandlung von Drittstaatendividenden

Hintergrund

Die Dividendenerträge aus Anteilen an einer Kapitalgesellschaft sind unter bestimmten Voraussetzungen nicht gewerbesteuerpflichtig. Handelt es sich um eine Tochtergesellschaft im Inland, muss nach § 9 Nr. 2a GewStG (Gewerbesteuergesetz) zum Jahresbeginn eine Beteiligung von mindestens 15 Prozent bestanden haben. Ist die Tochtergesellschaft im Ausland ansässig, knüpft das Gesetz darüber hinaus an zusätzliche Anforderungen an. Insbesondere verlangt § 9 Nr. 7 GewStG, dass die Tochtergesellschaft bestimmte im Außensteuergesetz (AStG) geregelte Einkünfte (=sogenannte aktive Einkünfte) erzielt. Damit werden in- und ausländische Dividenden gewerbesteuerlich unterschiedlich behandelt. Das Finanzgericht Münster hat in seinem Urteil vom 20.9.2016 (Az. 9 K 3911/13 F) Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Ungleichbehandlung mit dem Unionsrecht geäußert und die Frage dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zur Entscheidung vorgelegt. Dem lag der folgende Sachverhalt zugrunde:

Die Klägerin, eine KGaA, war Organträgerin einer GmbH im Rahmen einer ertragsteuerlichen Organschaft und an dieser zu 100 Prozent beteiligt. Die GmbH hielt wiederum 100 Prozent an einer australischen Limited, welche die Funktion einer Holdinggesellschaft für weitere Beteiligungen im australischen und asiatischen Raum übernahm. Im Streitjahr 2009 erfolgte eine Gewinnausschüttung von einer philippinischen Tochtergesellschaft an die australische Holding. Im selben Jahr schüttete diese (die australische Holding) wiederum aus ihrem Gewinnvortrag an die GmbH aus.

Im Rahmen einer steuerlichen Betriebsprüfung bei der GmbH vertraten die Prüfer die Auffassung, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für die gewerbesteuerliche Freistellung der Gewinnausschüttung nach § 9 Nr. 7 GewStG nicht erfüllt seien. Dies deshalb, da die australische Limited lediglich eine Holdingfunktion übernehme und mithin keine Einkünfte aus eigener Geschäftstätigkeit erziele. Lediglich für die „durchgereichte“ Gewinnausschüttung der operativ tätigen philippinischen Gesellschaft könne eine gewerbesteuerliche Begünstigung gewährt werden (=sogenanntes Enkelprivileg). Die nicht begünstigten Gewinnanteile seien daher dem der Organträgerin zuzuordnenden Gewerbeertrag hinzuzurechnen. Das beklagte Finanzamt erließ daraufhin einen geänderten Gewerbesteuermessbescheid. Den hiergegen eingelegten Einspruch wies das Finanzamt durch Einspruchsentscheidung als unbegründet zurück. Die Klägerin erhob daraufhin Klage beim FG Münster.

Marcel Jordan, M.Sc., MOORE STEPHENS Koblenz GmbH

Rechtsprechung des EuGH

Der EuGH erkannte nach der Vorlage durch das FG Münster in seinem Urteil vom 20.9.2018 (Az. C-685/16) einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit. Nach ständiger Rechtsprechung könne die steuerliche Behandlung von Dividenden sowohl unter die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) als auch unter die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 63 AEUV) fallen. In den Anwendungsbereich der Niederlassungsfreiheit gelange eine nationale Regelung, welche Beteiligungen mit sicherem Einfluss auf die Entscheidungen der Gesellschaft und deren Tätigkeiten erfassen. Hingegen seien Vorschriften über Beteiligungen, welche lediglich der Geldanlage dienen und den Einfluss auf die Verwaltung und Kontrolle entbehren, vor dem Hintergrund der Kapitalverkehrsfreiheit zu würdigen.

Nach diesen Grundsätzen müsse die gewerbesteuerliche Regelung für Dividendenerträge anhand der Kapitalverkehrsfreiheit beurteilt werden, da aufgrund der geforderten Mindestbeteiligung von 15 Prozent nicht ausschließlich jene Tochtergesellschaften erfasst seien, auf welche ein sicherer Einfluss ausgeübt werden kann. Der EuGH sieht in der gewerbesteuerlichen Ungleichbehandlung eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs zwischen EU- und Drittstaaten. Denn aufgrund der steuerlich ungünstigeren Behandlung von Dividenden aus Drittstaatengesellschaften, sind deren Anteile für gebietsansässige Anleger weniger attraktiv als jene von gebietsansässigen Gesellschaften.

Zwar ist die Anwendung einer diskriminierenden Vorschrift zulässig, wenn der inländische und grenzüberschreitende Sachverhalt nicht miteinander vergleichbar sind oder ein zwingender Grund des Allgemeininteresses vorliegt. Beides komme nach Auffassung des EuGH allerdings nicht in Betracht, um die unterschiedliche Behandlung zu rechtfertigen. Mithin sei § 9 Nr. 7 GewStG nicht mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar.

Ausblick und Praxishinweise

Der Verstoß der gewerbesteuerlichen Ungleichbehandlung von Drittstaatendividenden gegen das Unionsrecht wurde bereits lange im Schrifttum diskutiert. Die Bestätigung durch den EuGH schafft Rechtssicherheit und ist daher zu begrüßen. Eine entsprechende Anpassung im Gewerbesteuergesetz wird vor diesem Hintergrund unerlässlich sein. Abzuwarten bleibt, ob der nationale Gesetzgeber auf das Judikat des EuGH hin die gewerbesteuerliche Freistellung von Drittstaatendividenden an dieselben Voraussetzungen wie im Inlandssachverhalt knüpfen wird.

Die Unionsrechtswidrigkeit ließe sich indessen auch über eine Verschärfung der Gewerbesteuerfreistellung von Inlandsdividenden beseitigen. Jedenfalls erstreckt sich die Anwendbarkeit des Urteils über den judizierten Einzelfall hinaus auf alle offenen Fälle, in welchen die gewerbesteuerliche Kürzung von ausländischen Dividendenerträgen bereits nach Maßgabe des § 9 Nr. 7 GewStG eingeschränkt oder versagt worden ist. Mithin sollten die betroffenen Bescheide offengehalten werden. Darüber hinaus ist die Behandlung der Einkünfte entsprechend eines Inlandssachverhalts gegebenenfalls auf dem Klageweg zu begehren.

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