Hinweis für Gesellschafter von GbRs
Wenn Sie Gesellschafter einer GbR sind, dann sollte Ihnen der Begriff MoPeG etwas sagen.
Personengesellschaften unterliegen den Regelungen des Handelsgesetzbuchs und müssen deshalb auch in das Handelsregister eingetragen werden. Nicht so die GbR, die Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Hier gibt es bisher ein Stück weit rechtlichen Wildwuchs, da keine notarielle Prüfung hinsichtlich der Identität und der Geschäftstätigkeit der an einer GbR Beteiligten erfolgt.
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wurde bereits im Jahr 2021 beschlossen, dass zum 01.01.2024 ein Gesellschaftsregister einzuführen ist.
Theoretisch steht es den Gesellschaftern einer GbR weiterhin frei, ob sie ihre Gesellschaft eintragen oder darauf verzichten möchten.
In der Praxis wird es so sein, dass sich viele GbRs, insbesondere wenn sie Grundbesitz halten oder an anderen Gesellschaften wie GmbHs bzw. Aktiengesellschaften beteiligt sind, zukünftig in das neue Gesellschaftsregister eintragen müssen. Denn die Eintragung ist Bedingung für wirtschaftlich bedeutsame Transaktionen – etwa den Erwerb eines Grundstücks durch die GbR.
(Eingetragene Gesellschaften sind übrigens auch beim Transparenzregister einzutragen. Gleichzeitig empfiehlt es sich prüfen zu lassen, ob die bestehenden Gesellschaftsverträge aufgrund der neuen gesetzlichen Lage noch passen.)
Falls Sie nicht sicher sind, ob eine Eintragung Ihrer GbR zum 01.01.2024 in das neue Gesellschaftsregister erforderlich und / oder sinnvoll ist, dann sprechen Sie bitte rechtzeitig mit Ihrem persönlichen Berater. Die Eintragung muss notariell beglaubigt werden und bedarf der Unterschriften aller Gesellschafter. Für diesen Vorgang wird eine gewisse Zeit benötigt.
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