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Gut zu wissen: Schlussabrechnung über prüfende Dritte

Wenn Sie Unternehmerin oder Unternehmer sind und Coronahilfen* bezogen haben, die über prüfende Dritte, also durch Ihre Steuerberaterin, Ihren Steuerberater, Ihre Wirtschaftsprüferin oder Ihren Wirtschaftsprüfer beantragt wurden, dann muss auch die Endabrechnung durch diesen prüfenden Dritten eingereicht werden.

Damit Ihr prüfender Dritter die Einreichung fristgerecht bis zum 30.06. vornehmen kann, benötigt sie/er unter anderem folgende Unterlagen von Ihnen, falls diese noch nicht vorliegen:

  • Gewinn- und Verlustrechnung sowie betriebswirtschaftliche Auswertung
  • Darlegung, inwiefern staatliche Corona-Schutzmaßnahmen Ihren Geschäftsbetrieb wirtschaftlich beeinträchtigt haben
  • Liste der tatsächlichen Umsätze und förderfähigen Kosten mit Fälligkeitsdatum
  • Bei Wertminderung, z.B. von Saison- bzw. verderblicher Ware: eine Erklärung über Richtigkeit, bzw. Vollständigkeit der Wertminderung
  • Nachweise über geltend gemachte Kosten

Wichtig: Wenn Ihr Unternehmen eine sog. transparenzpflichtige Rechtseinheit ist (z. B. GmbH, UG, KG, OHG), muss die Eintragung ins Transparenzregister spätestens zu dem Zeitpunkt erfolgt sein, zu dem die Schlussabrechnung eingereicht wird!

Bei eingereichten Rechnungen ist nicht das Buchungsdatum relevant, sondern die Fälligkeit. Diese muss im Förderzeitraum der jeweiligen Corona-Hilfe gelegen haben. Fixkosten können nur berücksichtigt werden, wenn sie vor dem jeweiligen Förderzeitraum verursacht wurden. Einmalige Kosten können nur berücksichtigt werden, wenn sie förderfähig sind; fortlaufende Kosten müssen vor dem Förderzeitraum begründet worden und betriebsnotwendig sein.

Sie sehen: Es besteht eventuell noch klärender Gesprächsbedarf zwischen Ihrem prüfenden Dritten und Ihnen, bevor die Schlussabrechnung eingereicht werden kann. Warten Sie daher bitte nicht bis zum 30.06., bevor Sie Ihre Unterlagen zur Weitergabe an Ihren prüfenden Dritten vorbereiten.

Wenn Ihr prüfender Dritter mangels Mitwirkung von Ihrer Seite die Schlussabrechnung nicht rechtzeitig einreichen kann, müssen die Hilfen in voller Höhe zurückbezahlt werden.

Und wie geht es nach der Einreichung weiter? Die Schlussabrechnung wird von der Bewilligungsstelle geprüft und die finale Förderhöhe in einem Schlussbescheid bekannt gegeben. Wenn Sie mehr Hilfen erhalten haben, als Ihnen laut Schlussbescheid zustanden, ist die Differenz innerhalb sechs Monaten zurückzuzahlen. Hier ist in Abstimmung mit der Bewilligungsstelle eine Stundung oder Ratenzahlung möglich. Haben Sie weniger Förderbetrag erhalten, als Ihnen zusteht, erhalten Sie eine Nachzahlung.

*Überbrückungshilfe I bis III, III Plus und IV, November- und/oder Dezemberhilfe

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