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Ehrenamt ist freiwillig, muss aber nicht umsonst geleistet werden

Immer mehr Menschen in Deutschland engagieren sich ehrenamtlich. Dabei ist den meisten guten Geistern gar nicht bewusst, dass der Staat dieses Engagement mit Freibeträgen unterstützt:

  • den Übungsleiterfreibetrag (€ 3.000 pro Jahr),
  • den Ehrenamtsfreibetrag (€ 840 pro Jahr) und
  • den Betreuerfreibetrag (€ 3.000 pro Jahr).

Freibetrag bedeutet, dass Vergütungen bis zu dieser Höhe steuer- und sozialversicherungsfrei bezogen werden können.

Ein Ehrenamt liegt vor, wenn die Tätigkeit

  • nebenberuflich ausgeübt wird;
  • für eine gemeinnützige Organisation oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts erbracht wird (Schule, Gemeinde oder Kirche, aber auch gemeinnützige private Gesellschaften oder gemeinnützige Vereine);
  • einem gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck dient.


Bei einem Übungsleiter muss die Tätigkeit pädagogisch, künstlerisch oder pflegend ausgerichtet sein. So einen Übungsleiter gibt es nicht nur im Sportverein! Auch Chorleiter oder Helfer im Rettungsdienst gelten vor der Finanzbehörde als Übungsleiter.

Den Ehrenamtsfreibetrag können zum Beispiel Schatzmeister, Platzwarte, Tierpfleger, Schiedsrichter oder Kassenwarte ansetzen.

Ehrenamtlichen rechtlichen Betreuern, Vormunden und Pflegern wiederum steht der Betreuerfreibetrag zu.

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