Die Reform der Betriebsprüfung
Was es mit dem Gesetz zur Umsetzung der DAC 7-Richtlinie auf sich hat.
Seit 1. Januar 2023 ist das neue Gesetz in Kraft, das neben der Einführung einer Meldepflicht für elektronische Plattformbetreiber und Änderungen im EU Amtshilfegesetz hauptsächlich eine Modernisierung des Steuerverfahrensrechts mit sich bringt.
Fast nebenbei wird somit auch die (Durchführung der) Betriebsprüfung in Deutschland reformiert, denn das Gesetz verfolgt den Zweck, die Kooperation der Verwaltungsbehörden innerhalb der EU zu intensiveren und ihre Effizienz zu steigern.
So sollen mehrere Jahre andauernde Betriebsprüfungen vermieden und die technischen Arbeitsbedingungen im Rahmen der Betriebsprüfung auf einen zeitgemäßen Stand gebracht werden.
Ziele der Reform sind:
- Modernisierung des Steuerverfahrensrechts durch Digitalisierung, Dialog und Verständigung;
- Frühere Rechtssicherheitdurch eine Verkürzung der Fristen, Erweiterte Mitwirkungspflichten und Zwischengespräche;
- Zeiteffiziente Prüfung durch Schwerpunktsetzung und effektivere Vorbereitung.
Betrachten wir zuerst die identifizierten und für die Einhaltung des Gesetzes erforderlichen abgeschlossenen Digitalisierungsmaßnahmen:
Künftig können, unter DSGVO-konformen Bedingungen, Besprechungen und Übermittlungen von Berichten elektronisch durchgeführt werden. Damit kann die Prüfung auch ortsunabhängig stattfinden.
Alle Daten, die dem Prüfer überlassen werden, sollen in maschinell auswertbarem Format auch via Cloud oder Online-Speicher zugänglich gemacht werden; der bisher genutzte USB-Stick zur Datenweitergabe gehört bald der Vergangenheit an.
Um das Einlesen der Daten effizient zu gestalten, müssen vorab bei den Behörden digitale Schnittstellen und Datensatzbeschreibungen vereinheitlicht werden; für deren Implementierung im Unternehmen ist wiederum der Steuerpflichtige verantwortlich.
Als Beschleunigungsmaßnahmen zur Erreichung der Zeiteffizienz wurden u. a. folgende Neuerungen eingeführt:
Durch zeitnahe Prüfungsanordnung von Seiten der Finanzbehörde soll generell ein früherer Prüfungsbeginn ermöglicht werden.
Wenn die Übersendung der Unterlagen durch die/den Steuerpflichtigen erfolgt ist, soll vorab eine Mitteilung der Prüfungsschwerpunkte erfolgen. So sollen „wahllose“ Anforderungen und Übersendungen vermieden werden und die Steuerpflichtigen sich gezielter vorbereiten, bzw. die tatsächlich erforderlichen Unterlagen schneller beschaffen können. (Die Prüfung ist dennoch nicht ausschließlich auf diese Punkte beschränkt!)
Für mehr Transparenz zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen während der Prüfung sollen künftig regelmäßige Zwischengespräche geführt werden. Auf Seiten der/des Steuerpflichtigen wird hier der neu eingeführte § 200 a AO wichtig, denn dort wird das sog. Qualifizierte Mitwirkungsverlangen geregelt. Durch zeitnahes Mitwirken der/des zu Prüfenden soll so ein zügiger Prüfungsabschluss erreicht werden.
Katharina Klahn, Dipl.-Wirtschaftsjuristin,
Moore BRL