Aufmerksamkeiten und Geschenke, über die sich AG und AN freuen
Nicht nur an Weihnachten freuen sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (AN) über Zuwendungen.
Tatsächlich unterstützt der Gesetzgeber Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen (AG) mit einer Auswahl an Möglichkeiten dabei, Ihren AN steuer- und sozialabgabenfrei eine Freude zu bereiten:
- Sachzuwendungen: Hinter diesem trockenen Begriff verbergen sich eine Reihe von Leistungen, über die sich jede/r AN freut. Sachzuwendungen sind:
– Restaurant-Schecks
– Gutscheinkarten
– Tickets für Veranstaltungen, wie z.B. Theater- und Sportveranstaltungen.
Wichtig ist, dass die Grenze von € 50 pro Monat für diese Aufwendungen nicht überschritten wird. Auch anfallende Nebenkosten (wie Versandkosten und Umsatzsteuer) müssen in die Bemessungsgrundlage mit einbezogen werden. Denn werden die € 50 überschritten, so ist der Gesamtbetrag steuer- und sozialversicherungspflichtig!
- Waren, die von der/dem AG hergestellt oder verkauft werden, können sogar bis zu einem Wert von € 1.080 im Jahr kostenlos überlassen werden. Hierbei handelt es sich um einen Freibetrag, d.h. wenn Waren im Wert von mehr als € 1.080 überlassen werden, ist lediglich der übersteigende Betrag steuer- und sozialversicherungspflichtig.
- Und dann gibt es noch die Möglichkeit von Geschenkaufwendungen für einen persönlichen Anlass der/des AN. Solche Aufwendungen sind in Höhe von brutto € 60 (also inkl. USt) steuer- und sozialabgabenfrei. Anlässe sind z.B. Geburtstag, Trauung, Geburt eines Kindes, Jubiläum, Beförderung, bestandene Prüfungen.
„Solche Geschenke kommen bei AG und AN gut an!“ freut sich der Horst.
Wer ist Horst? Horst ist unser Mann für die vierte Dimension. Er sieht Sachverhalte nicht aus Sicht einer/eines WP oder StB, nicht aus derjenigen des Unternehmens oder der/des AG, und auch nicht aus der/des AN.
Horst ist der (ehemalige) Finanzbeamte, der Lohnsteuer-Außenprüfungen durchgeführt und vom Automobilkonzern bis zum Zirkus alle Betriebsarten gesehen – und geprüft – hat.