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Übernahme/Erstattung von Internetkosten

Diesmal beschäftigt sich Horst mit der Frage, wie Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber (AG) ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (AN) bei den Kosten des privaten Internetanschlusses unter die Arme greifen können.

Viele Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber (AG) sind bereit, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zusätzliche Leistungen zukommen zu lassen, wenn ihnen bedingt durch Steuern und Sozialabgaben keine zusätzlichen Kosten entstehen.

Zum Glück bietet der Gesetzgeber einige Möglichkeiten, die entweder ganz abgabenfrei oder mit nur geringeren weiteren Kosten belastet sind. Eine dieser Möglichkeiten ist die Übernahme der Kosten für die private Nutzung des Internets.

Nutzt ein/eine AN den dienstlichen Internetanschluss auch privat, so ist die private Nutzung des Internets gemäß §40 Absatz 2 Satz 1 Nr. 5 EStG steuerfrei.

Umgekehrt gilt seit dem Kalenderjahr 2025: Werden Kosten für den Internetanschluss in der privaten Wohnung des/der AN erstattet, so muss die/der AG diese Kosten mit lediglich 25 % pauschal versteuern, wenn sie einen bestimmten Betrag nicht überschreiten. Bei einer pauschalen Erstattung von bis zu € 50 pro Monat fallen nämlich keine Sozialversicherungsbeiträge an.

Voraussetzung ist, dass der/die AG diese Leistung zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn erbringt.

„So haben allen Beteiligten auch finanziell einen Vorteil von der digitalen Arbeit“, freut sich der Horst.

Wer ist Horst? Horst ist unser Mann für die vierte Dimension. Er sieht Sachverhalte nicht aus Sicht einer/eines WP oder StB, nicht aus derjenigen des Unternehmens oder der/des AG, und auch nicht aus der/des AN.
Horst ist der (ehemalige) Finanzbeamte, der Lohnsteuer-Außenprüfungen durchgeführt und vom Automobilkonzern bis zum Zirkus alle Betriebsarten gesehen – und geprüft – hat.

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