SFN-Zuschlag heißt das Zauberwort für AG und AN
Passend zur Urlaubszeit hat sich Horst Gedanken um das Schließen von Lücken in der Arbeitserledigung gemacht.
Die Zahlung von Zuschlägen kann für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (AN) durchaus ein Anreiz sein, Mehrarbeit zu ungünstigen Zeiten zu leisten – was wiederum dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin (AG) hilft, Lücken in der Arbeitserledigung zu schließen. Es profitieren also im besten Falle beide Seiten.
Was sind SFN-Zuschläge? Dahinter verbergen sich Zuschläge, die der oder die AG ihren oder seinen AN für den Dienst zu ungünstigen Zeiten zahlen kann. Diese Sonn-, Feiertags- und Nachtzuschläge sind teilweise sogar steuer- und sozialversicherungsfrei.
Steuer- und sozialversicherungsfrei können vom AG folgende Zuschläge gezahlt werden:
- für Nachtarbeit 25 % des Stundenlohns (u. U. auch 40 %);
- für Sonntagsarbeit 50 % des Stundenlohns;
- für Arbeit an Silvester oder an gesetzlichen Feiertagen 125 % des Stundenlohns;
- für Arbeit am 24.12. (ab 14 Uhr), am 25. und 26.12. sowie am 01.05. 150 % des Stundenlohns.
Einen wichtigen Hinweis gibt es noch: Bis € 25,00 Stundenlohn sind die SFN-Zuschläge steuer- und sozialversicherungsfrei, von € 25,01 bis € 50,00 Stundenlohn „nur“ steuerfrei.
Das hört sich alles vielleicht ein bisschen kompliziert an, aber die aktuellen Lohnprogramme sind bei zutreffender Eingabe längst in der Lage, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen.
Bitte nicht vergessen: Die geleisteten Arbeitszeiten müssen genau und nachprüfbar dokumentiert werden, damit sie einer späteren Prüfung durch Finanzamt und Rentenversicherung standhalten.
„Wer am Tag der Arbeit freiwillig arbeitet, der hat sich den bis zu 150 % steuerfrei möglichen Zuschlag auf ihren oder seinen Stundenlohn auch redlich verdient“, findet der Horst.
Wer ist Horst? Horst ist unser Mann für die vierte Dimension. Er sieht Sachverhalte nicht aus Sicht einer/eines WP oder StB, nicht aus derjenigen des Unternehmens oder der/des AG, und auch nicht aus der/des AN.
Horst ist der (ehemalige) Finanzbeamte, der Lohnsteuer-Außenprüfungen durchgeführt und vom Automobilkonzern bis zum Zirkus alle Betriebsarten gesehen – und geprüft – hat.